Die Kur nach Beihilferecht - Wegweiser durch den Paragrafendschungel mit Warnhinweisen vor Kostenfallen
Die Forum-Gruppe enthält 3 Beiträge
Dieses Forum soll Beihilfeberechtigten die Möglichkeit geben, sich im Vorfeld zu informieren und von der praktischen Erfahrung kurerfahrener Kollegen und Kliniken zu profitieren. Wenn Sie z.B. Fragen zur Kostenerstattung haben, wird Ihre Frage weitergeleitet und wir werden uns bemühen, alle Fragen im Rahmen dieses Forums zuz beantworten. Denn nichts ist einem nachhaltigen Kurerfolg abträglicher, als das \"Sitzenbleiben\" auf Kurkosten, mit denen man nicht gerechnet hat!
Gruppen Moderator: Kursanatorium Dr. Fehrenbach & CO.OHG
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geschrieben von ginkyo am 17.08.2009 | 12:30Mich würde interessieren, in welchem Masse Kuren (noch) beihilfefähig sind. Insbesondere frage ich mich das in bezug auf Naturheilverfahren. Die Krankenkassen sind in anderen Bereichen dabei, die Patienten immer mehr mitzubeteiligen.. Wie ist das bei den Kuren inzwischen? Brauche ich ein Attest? Muss eine Klinik irgendwie \'anerkannt\' sein oder ähnlich? Ich könnte mir zB vorstellen in bezug auf meine oder der Eltern Ödemerkrankung eine Klinik in Anspruch zu nehmen.. bekäme man bei soetwas Beihilfen?
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geschrieben von KL766 am 26.08.2009 | 19:13Beihilfefähige Kuren
Es gibt 2 Arten von beihilfefähigen Kuren.
1. Die sogenannte „ambulante Heilkur“, die der „ambulanten Vorsorgeleistung“ bzw. „offenen Badekur“ der gesetzlichen Krankenkassen entspricht.
Bei dieser Kur übernimmt die Beihilfe 50 % bzw. 70 % der Arzt- und Behandlungskosten und bezahlt einen Zimmerzuschuss von € 13,00 bzw. € 18,00 pro Tag. Inwieweit sich die private Krankenkasse beteiligt, richtet sich nach dem persönlichen Versicherungsprofil.
Die „stationäre Rehabilitationsmaßnahme“, die in etwa der „stationären Kur“ der Deutschen Rentenversicherung entspricht. Auch hier sind 50 % bzw. 70 % der Arzt- und Behandlungskosten beihilfefähig. Die Beteiligung der Krankenkasse richtet ebenfalls nach den Vertragsbedingungen der Police. Unterschied zur ambulanten Heilkur: Für die Unterbringung ist ein höherer Beitrag erstattungsfähig, die Maßnahme kann bis zu 6 Wochen verlängert werden und sie muss in einer Rehabilitationsklinik durchgeführt werden, die Bestimmungen des § 107 Absatz 2 SGB V erfüllt.
Naturheilverfahren sind dann beihilfefähig, wenn sie in dem Verzeichnis der beihilfefähigen
Heilmittel als erstattungsfähig aufgelistet sind.
Damit die Kur von der Beihilfestelle genehmigt werden kann, benötigt diese ein formelles Schreiben („Attest“) des Amtsarztes, aus dem hervorgeht, dass er die Kur aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung befürwortet. Dieses Schreiben ist für die Beihilfestelle bindend.
Sollte der Amtsarzt z.B. eine Heilkur für ausreichend erachten, darf die Beihilfestelle nur eine solche Kur genehmigen.
Bei einer „Oedemerkrankung“ ist davon auszugehen, dass der Amtsarzt eher eine „Heilkur“ anstelle einer stationären Rehabilitationsmaßnahme befürworten würde. -
geschrieben von vietnam am 05.05.2010 | 14:00Welche Reha-Klinik ist empfehlenswert? am besten in Baden-Württemberg, Bayern oder Hessen