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- BereichIntegrationsamt
Die Aufgabe des Referates besteht im Wesentlichen in der Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe und der Durchführung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen.
Erhebung der Ausgleichsabgabe:
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens 5 v. H. der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens ELAN (www.rehadat.de) oder der amtlichen Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber jährlich rückwirkend bis zum 31. März des Folgejahres an das Integrationsamt zu entrichten.
Verwendung der Ausgleichsabgabe:
Die wichtigste Aufgabe des Integrationsamtes besteht darin, dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, zu erleichtern und zu sichern. Dafür stehen, vorbehaltlich der vorrangigen Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger, insbesondere folgende Leistungen zur Verfügung:
Leistungen an Arbeitgeber
zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen
für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sein können
Leistungen an schwerbehinderte Menschen
für technische Arbeitshilfen
zum Erreichen des Arbeitsplatzes
zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten
in besonderen Lebenslagen
Arbeitsassistenz
unterstützte Beschäftigung
Leistungen an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen sowie an Integrationsprojekte
Besonderer Kündigungsschutz:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dadurch sollen behinderungsbedingte Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt ausgeglichen werden. Das Integrationsamt hat deshalb im Kündigungsschutzverfahren alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuschöpfen. Die Entscheidung ist unter Abwägung der jeweils berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Menschen zu treffen.
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User-ID: KB8518 | System-ID: 8514 | Datenstand vom: 04.11.2013