Beitragsentlastung in der Privaten Krankenversicherung

Von | 6. Mai 2012

Beitragsentlastung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

Beitragsentlastung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

Zunächst soll zum besseren Verständnis dargestellt werden, wie Private Krankenversicherungen ihre Tarife festlegen bzw. berechnen. Die Beiträge für die Tarife in der PKV werden von den verschiedenen Unternehmen nach gesetzlich vorgegebenen Kalkulationsvorgaben durch Versicherungsmathematiker der Gesellschaften kalkuliert.

Dabei fließen je nach Gesellschaft die verschiedensten Kalkulationsgrundlagen – abhängig von der jeweiligen Unternehmensphilosophie – in die Tarifbildungen ein. Das ist einer der Gründe, weshalb Krankenversicherungstarife so gut wie nicht miteinander vergleichbar sind. Gerade im Leistungsbereich sind die Unterschiede teilweise drastisch. Vermutlich ist diese Unvergleichbarkeit von den Versicherungsgesellschaften sogar beabsichtigt, denn sie versuchen, sich durch unterschiedliche Beiträge und verschiedene Leistungsspektren voneinander abzugrenzen.

Bei den am deutschen Krankenversicherungsmarkt tätigen Unternehmen gibt es unterschiedliche Unternehmensformen (Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit etc.) und  verschiedene Unternehmensphilosophien. Nur wenige Private Krankenversicherungen haben nur ein einziges Tarifwerk. Die meisten Gesellschaften bieten mehrere Tarifwerke an. Die Versicherungen mit mehreren Tarifwerken sind den Anbietern mit nur einem Tarifwerk gerade bei den preisgünstigen Einsteigertarifen überlegen.

Da viele PKV-Einsteigern vor allem an einem preiswerten Versicherungsschutz interessiert sind, werden natürlich die Anbieter bevorzugt, die neue und dementsprechend preiswerte Tarife am Markt anbieten.  Das hat für Versicherte, die bei dem gleichen Unternehmen in einem älteren Tarif versichert sind, zur Folge, dass in deren Tarif kaum noch junge und gesunde Versicherte nachkommen; dadurch erfahren die Versicherten in dem älteren Tarif immer häufiger drastische Beitragserhöhungen.

Diese Problematik wurde auch vom Gesetzgeber erkannt und er griff regulierend ein mit dem § 178 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieser Paragraf ermöglicht es den Versicherten eines Unternehmens auch ohne eine erneute Gesundheitsrisikoprüfung in neue Tarife der eigenen Versicherung zu wechseln – und dies unter Mitnahme der bisher erworbenen Alterungsrückstellungen. Ein wirklich positiver Beitrag der Politik zur Beitragsentlastung in der PKV – und zwar für die Versicherten.

Übrigens wurde das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vom Gesetzgeber überarbeitet. Die Inhalte des alten § 178 finden sich nun im § 204 VVG wieder. Da trotz dieser Regelung die Beiträge in der PKV unaufhaltsam anstiegen, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, weitere Massnahmen zur Beitragstabilität einzuführen. Im Jahr 2000 wurde der gesetzliche Zuschlag in Höhe von 10 Prozent der Beitragssumme für alle privat Krankenversicherten eingeführt, um die Beiträge gerade im Alter nicht zu stark ansteigen zu lassen. Außerdem bieten mittlerweile fast alle Versicherungsunternehmen Tarife an, die eine Absenkung der Beiträge im Alter ermöglichen sollen.

Das Thema Beitragsentlastung wird in Zukunft für die privat Versicherten eine noch wesentlich grössere Bedeutung erhalten als bisher. Der Gesetzgeber hat eine Krankenversicherungspflicht für alle Bürger eingeführt. Noch gravierender für privat Versicherte ist die Tatsache, dass ab dem  55. Lebensjahr eine Rückkehr in die  gesetzliche Krankenversicherung  nicht mehr möglich ist, auch bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder bei Arbeitslosigkeit.

Privatversicherte müssen also sowohl durch Auswahl der für sie richtigen PKV, als auch durch eigene Vorsorge die Möglichkeit schaffen, ihre Beiträge im Alter senken zu können.

Die PKV ist für Beamte die einzige Möglichkeit, sich in der Krankenversicherung abzusichern. Angestellte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und Selbständige haben ein Wahlrecht zwischen Gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und PKV. In der Regel müssen beide Berufsgruppen meist die Höchstbeiträge in der GKV zahlen, die zur Zeit bei mehr als 550,-€ liegen. Wenn also diese Menschen, meist Besserverdienende, die Differenz ihres Beitrages an die PKV zum Höchstbeitrag in der GKV, tatsächlich sparen und verzinslich anlegen würden, dann hätten sie im Alter genug angespart, um die steigende Beitragslast abfedern zu können. Bei den Beamten erhöhen sich die Beihilfeleistungen, sobald sie pensioniert sind, um 20 Prozent auf 70 Prozent, so dass sie ihren privaten PKV-Schutz um 20 Prozent senken können. Dies entspricht einer Beitragsentlastung im Alter, die nicht unerheblich ist.

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Nachtrag:
Ich erhielt folgenden Hinweis zum obigen Artikel:

„Bei dem Artikel über die PVK ist eine Unrichtigkeit enthalten, nämlich dass Beamte kein Wahlrecht hätten zwischen GKV und PVK. Das stimmt so nicht. Es gibt tatsächlich Beamte, die bei der GKV sind. Diejenigen, die das gemacht haben, ärgern sich natürlich weil das für sie sehr nachteilig ist. Doch das kommt häufiger vor, als man denkt. Z.B. wenn jemand relativ spät verbeamtet wird und vorher bei der GKV war und dann aus falsch verstandener Treue darin bleibt, oder Vorerkrankungen hat, die bei der PVK zu Risikozuschlägen führen würden…. Wir hatten schon oft Lehrerinnen mit dieser Problematik. Oder Beamtenwitwen, die selbst in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind….“

Antwort:
Die Kommentatorin hat natürlich Recht, dass Beamte selbstverständlich nach ihrer Verbeamtung sozusagen die Wahl haben, Mitglied ihrer GKV zu bleiben. Dies hat heutzutage durchweg erhebliche finanzielle Nachteile für diese Beamten. Das Beihiferecht muss durchaus differenziert gesehen werden, denn es gibt nicht ein Beihilferecht für alle Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben. Dort muss unterschieden werden, wer der Beihilfeträger ist.

Die Leistungen der Beihilfe unterscheiden sich teilweise sehr stark; je nachdem welches Beihilferecht Anwendung findet. Die unterschiedlichen Beihilferechte werde ich anschliessend kurz auflisten: Beihilferecht Bund, die unterschiedlichen Beihilferechte der Bundesländer, die unterschiedlichen Beihilferechte der Kommunen, die unterschiedlichen Beihilferechte der evangelischen Kirche, das Beihilferecht der katholischen Kirche.

Sämtliche Abgeordneten der Parlamente haben einen Anspruch auf Beihilfe. Ehemalige Beamte der Post und der Bundesbahn haben einen Anspruch auf Beihilfe. Sogar ältere Bedienstete einiger gesetzlichen Krankenkassen haben einen Anspruch auf Beihilfe. Es geht aber noch komplizierter, da verschiedene öffentliche Arbeitgeber sogar ihren Angestellten die Wahl lassen, den Arbeitgeberzuschuss in Anspruch zu nehmen oder den Anspruch auf Beihilfe ( z.B. Stadt Köln, KVB, Rheinenergie , WDR usw.) Bei einigen Arbeitgebern bleibt der Anspruch auf Beihilfe nach Renteneintritt bestehen, bei anderen endet der Anspruch auf Beihilfe bei Renteneintritt, was für diejenigen, die den Beihilfeanspruch wählen, sich zu einem finanziellen Desaster entwickeln kann.

Vor 1989 boten die gesetzlichen Krankenkassen einen speziellen Tarif für Beamte an, das wurde jedoch vom Gesetzgeber abgeschafft. Seitdem muss ein Beamter, wenn er Mitglied einer GKV bleibt, den vollen Beitragssatz der GKV allein aufbringen. Das ist wesentlich teurer als ein Quotentarif bei einer PKV, da er dort maximal 50 Prozent der Leistungen absichern muss. Sobald er pensioniert wird, erhöht sich sein Anspruch auf 70 Prozent. Diesen Prozentsatz erhält er auch, wenn er 2 Kinder und mehr hat. Die Kinder haben sogar einen Anspruch auf 80% Beihilfe.

Die Problematik hat selbstverständlich auch der Gesetzgeber erkannt und da er ein Fürsorgerecht für seine Beamten hat, wurden gerade für solche Fälle, die die Kommentarschreiberin darlegt, Massnahmen ergriffen. Natürlich wurde nicht über alle eventuell auftretende Fälle nachgedacht, sodass es durchaus auch Fälle geben mag, die einfach übersehen wurden.

Erfahrungen mit Dienstherrn und deren Beamten haben immer wieder gezeigt, dass gerade, was das Beihilferecht angeht, heute noch vieles im Argen liegt. Beamte im Bund oder auch in Nordrhein-Westfalen haben im stationären Bereich immer noch einen Anspruch auf 2-Bettzimmer und Chefarztbehandlung. Ist der Beamte nun in einer GKV versichert, so muss er bei Inanspruchnahme dieser Leistung die Hälfte dieser Zusatzkosten selbst tragen, da die GKV diese Leistung nicht übernehmen darf (weil sie im Leistungskatalog nicht aufgeführt ist).

Die Beihilfestellen sind personell unterbesetzt, was in vielen Fällen dazu führt, dass Beamten bis zu 6 Monate auf eine Erstattung ihrer Kosten warten müssen. Das kann bei einem längeren Krankenhausaufenthalt den Beamten unter Umständen in einen finanziellen Engpass führen. I.d.R. haben nur wenige Beamte genauere Kenntnisse vom Beihilferecht. Erschwerend kommt natürlich hinzu, dass sich das Beihilferecht, egal von welchem Dienstherrn, ständig ändert, analog zur GKV. Das heisst, dass diese Klientel sich ständig auf dem Laufenden halten müßte, denn der Dienstherr hat anderes zu tun, als seine Beamten aufzuklären, zumal der Dienstherr so auch Geld sparen kann.

Zum Schluss möchte ich auf das Argument der Kommentarschreiberin eingehen, dass z. B. bei einer Verbeamtung älterer Personen bei einem Wechsel von der GKV in die PKV in einen Quotentarif Risikozuschläge zu zahlen sind.  Dem ist nicht immer so, denn es kommt in diesen Fällen auf die Wahl des auf diese Situation zugeschnittenen Anbieters an. Ein Grossteil der privaten Krankenversicherungen hatte mit dem Innenminister des Bundes eine Vereinbarung getroffen. Darin unterwerfen sich die meisten  privaten Krankenversicherer, die Tarife für Beamte anbieten, einem sogenannten Kontrahierungszwang, jedoch nicht alle gleichermassen. Einige erheben dennoch Risikozuschläge oder bieten für diesen Personenkreis nur eingeschränkte Leistungen an. Das richtige Unternehmen für solche Beamten herauszufinden, kann nur jemand, der mit der Materie tatsächlich vertraut ist.

Übrigens müssen die Unternehmen, die sich der Vereinbarung angeschlossen haben, bis 6 Monate nach der Verbeamtung einen solchen (kranken) Beamten nach Antragstellung bei sich aufnehmen. Ich kenne Fälle, wo zum Beispiel einer Kriminologin, die in Bayern eine Professorenstelle (ohne Habilitation) übernehmen sollte, zu einer solchen (auch günstigen Absicherung) verholfen wurde, obwohl sie nach der Diagnose Brustkrebs und Entfernung einer Brust normalerweise in der PKV nicht versicherbar gewesen wäre.

Mein Fazit ist im Falle einer Verbeamtung eindeutig: Die GKV ist die schlechteste aller Möglichkeiten. Man sieht, dass hier eine qualifizierte Beratung durch einen wirklichen Fachmann auf jeden Fall angeraten ist.