Tarifwechsel in einer privaten Krankenversicherung

Von | 15. Mai 2012

Das wohl wichtigste Kapitel für privat Krankenversicherte, zumindest für bestimmte Personengruppen, ist bereits in den Artikeln Beitragsentlastung in der Privaten Krankenversicherung (PKV) und  Alterungsrückstellungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV)  kurz erwähnt worden. Es handelt sich hierbei um § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Da viele Versicherungsunternehmen mehrere Tarifwerke gleichzeitig anbieten, sind gerade diese Unternehmen durch den Gesetzgeber angehalten, Versicherten die Möglichkeit zu bieten, in einen anderen Tarif der Gesellschaft zu wechseln; und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung und – was das Wichtigste ist -, unter Mitnahme ihrer bisher erworbenen Alterungsrückstellungen.

Tarifwechsel innerhalb einer PKV

Nachfolgend der Gesetzestext:

„Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 204 Tarifwechsel

(1)
Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser

1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt;

soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart;

bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen;

der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn

1a. die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder

1b. der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder

1c. die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;

2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer

2a. die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;

2b. bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.

Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2)
Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Altersrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.

(3)
Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.

(4)
Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.“

Jeder der kein Jurist ist, kann nachvollziehen, wie sich ein PKV-Versicherter fühlen muss, nachdem er diesen Text gelesen hat. Man ist teilweise von den juristischen Formulierungen überfordert und wird u.U. nicht alles von dem verstehen, was der Gesetzgeber tatsächlich meint. Jedoch handelt der Gesetzgeber mit dem § 204 VVG durchaus im Sinne vieler verunsicherter Versicherungsnehmer der Privaten Krankenversicherung.

Für Versicherte, die ihre Beitragslast kaum noch schultern können, bietet gerade dieser § 204 VVG eine gute Möglichkeit, ihre schwierige Situation zu verbessern. Manche Versicherungsgesellschaften versuchen zwar, eine optimierte Lösung für die Versicherungsnehmer mit Hilfe ihrer Rechtsabteilungen zu verhindern; andere umgehen die tatsächlich möglichen Optimierungen dadurch, dass sie dem Versicherten mitteilen, es bestünde z.B. nur die Möglichkeit, in den Basis- bzw. Standardtarif zu wechseln. Genau damit sollte sich jedoch niemand abfinden, denn der Wechsel in den Basis- bzw. Standardtarif ist möglicherweise die schlechteste aller Optionen für den Versicherten.

Da die Sachlage juristisch und sachlich sehr komplex ist, sollten sich diese Menschen professionelle Hilfe bei unabhängigen und fachlich kompetenten Versicherungsmaklern suchen. Diese Hilfe wird sich zukünftig positiv auswirken auf

(A) ihren nach dem Wechsel zu zahlenden Beitrag und
(B) die ihnen zustehenden Gesundheitsleistungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

Dass die Leistungen für eine solche fachlich kompetente Beratung und Hilfe nicht umsonst zu erhalten ist (Beispiel: Allein für den Leistungsvergleich zwischen Versicherungsbedingungen sind komplexe und teure Spezialprogramme erforderlich), sollte eigentlich selbstverständlich sein. Jedoch werden gerade in diesem Segment die Beratungsangebote vor allem im Internet immer vielfältiger. Die tatsächliche Beratungsqualität (in Relation zu den Kosten) ist nicht immer leicht zu beurteilen.

Damit steht der Versicherte fast vor dem gleichen Dilemma, wie jemand, der in der Findungsphase ist, ob er in der GKV bleiben oder besser in die PKV wechseln soll.

Hier gilt meines Erachtens die gleiche Regel wie bei der Suche nach einem guten Rechtsanwalt oder nach einem Facharzt. Man sollte nicht den Erstbesten nehmen, der einem über den Weg (Internet) läuft, sondern verschiedene Kriterien prüfen, die auf eine gute Beratungsqualität hindeuten.