Zuschüsse zum Zahnersatz: Welche Kosten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen?

Von | 5. Dezember 2018

Zuschüsse zum Zahnersatz

Die Kosten für den Zahnersatz können je nach Behandlungsmethode auf den ersten Blick erschreckend hoch sein. Kann eine Krone bereits mehrere hunderte Euro kosten, belaufen sich die Kosten für das Einsetzen eines einzelnen Implantates auf bis zu 3.000 Euro. Gut, dass die gesetzlichen Krankenkassen einen Teil der Kosten übernehmen.

Kosten für Zahnersatz: Abhängig von Komplexität der Behandlung und Material

Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Honorar des Zahnarztes, den Kosten des zahntechnischen Labors und den Kosten für das Material des Zahnersatzes. Den größten Kostenfaktor eines Zahnersatzes stellen die Laborkosten dar. Abhängig davon, wie aufwändig die Herstellung des Zahnersatzes ist, fallen die Kosten unterschiedlich hoch aus. Das Honorar des behandelnden Zahnarztes richtet sich dabei nach der Gebührenordnung der Zahnärzte.

Die Festzuschuss-Regelung: Was die gesetzlichen Krankenkassen zahlen

Seit Anfang 2005 erhalten gesetzlich Versicherte feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Von den gesetzlichen Krankenkassen wird nun immer mindestens die Hälfte der Behandlungskosten übernommen, die anfallen würden, würde sich der Patient für eine zum jeweiligen Befund passende Standard- oder Regeltherapie entscheiden. Für welchen Zahnersatz sich die Patienten entscheiden, ist ihnen dabei selbst überlassen. Es muss sich jedoch um eine wissenschaftlich anerkannte Form der Therapie handeln. Jedoch ergeben sich Unterschiede hinsichtlich der Zuschüsse zur Regel-, anders- und gleichartigen Versorgung mit Zahnersatz.

Zahnersatz

Zahnersatz – Bildlizenz: Pixabay (CC0)

Was ist der Unterschied zwischen einer Regelversorgung und andersartigen Versorgungen?

Gilt als Regelversorgung eines Patienten nach dem individuellen Befund das Einsetzen einer zahnfarbenen verblendeten Brücke, dann übernimmt die gesetzliche Krankenkasse hierfür 50 bis 65 Prozent der Kosten. Wenn dem Patienten die Ästhetik wichtig ist und er sich für eine rundum verblendete Brücke oder eine Brücke aus Keramik entscheidet, dann muss er alle weiteren Kosten selbst tragen. Solche Behandlungsformen gelten auch als gleichartige Versorgung zur Regelversorgung. Sie stellen eine Ergänzung zur Grundbehandlung oder deren Erweiterung dar. Zahnärzte rechnen hierfür die Regelversorgung nach den üblichen Kassensätzen ab. Alle darüber hinausgehenden Leistungen werden nach der privatärztlichen Gebührenordnung abgerechnet.

Der Wahl eines Zahnersatzes, welcher für den vorliegenden Befund gar nicht vorgesehen ist, gilt als andersartige Versorgung, zum Beispiel, wenn sich der Patient statt einer Brücke für eine Implantatversorgung entscheidet. Hier kann der Zahnarzt die komplette Leistung nach der privatärztlichen Gebührenordnung abrechnen. Während die Implantatversorgung bis Januar 2015 als reine Privatleistung galt, wird Patienten mittlerweile im Rahmen der Regelversorgung ein Zuschuss zu den Zahnimplantat Kosten gewährt.

Ausnahmen: Erhöhte Zuschüsse bei sehr geringem Einkommen

Patienten mit geringem Einkommen kommt eine Härtefallregelung zu Gute. Hier übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen den doppelten Festzuschuss beziehungsweise mindestens die Kosten für eine Regelbehandlung. Im Jahr 2016 liegt die Grenze des Bruttoeinkommens Alleinstehender bei 1.162 Euro. Bei zwei Personen erhöht sie sich auf 1.597,75 Euro und mit jeder weiteren Person um 290,50 Euro.

Den Zuschuss erhöhen: Das Bonusheft und regelmäßige Vorsorge

Gesetzlich Versicherte sollten darauf achten, regelmäßig zu zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen zu gehen und Stempel im Bonusheft zu sammeln. So kann sich der Festzuschuss durch Bonusregelungen erhöhen. Ist das Heft fünf Jahre lückenlos gefüllt, profitiert der Patient von 20% erhöhtem Zuschuss, bei 10 Jahren von 30%.

Zweitmeinung einholen: Den Heil- und Kostenplan unabhängig überprüfen lassen

Hat der Zahnarzt festgestellt, dass Zahnersatz notwendig ist, wird gemeinsam mit dem Patienten ein Heil- und Kostenplan erstellt. Das Dokument hält fest, welche Behandlung gewählt wurde und welche Kosten hierfür voraussichtlich anfallen werden. Auf Grundlage des Plans entscheidet die Krankenkasse, wie hoch der Zuschuss für den Patienten sein wird. Deshalb muss dieser vor Beginn der eigentlichen Behandlung zusammen mit dem Bonusheft bei der Kasse eingereicht werden.

Wenn Patienten an der Empfehlung ihres Zahnarztes zweifeln oder unsicher sind, ob die Honorar-Kosten angemessen sind, können sie sich an die Kassenärztlichen Vereinigungen wenden. Hier gibt es Rat bei neutralen Beratungsstellen und eine unabhängige Zweitmeinung.

Autorin: Sophe Decker (Freier Mitarbeiterin, Redakteurin)